Zollbestimmungen beim Import für Oldtimer geändert !

Der ganze Papier und Behördenkram.
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FLH75
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Zollbestimmungen beim Import für Oldtimer geändert !

Beitrag von FLH75 »

Moin,

ich hatte in dem Beitrag zu der Versteigerung in Las Vegas (Komplette Indians) darauf aufmerksam gemacht, dass für Motorräder (und Kraftfahrzeuge), die älter als Bj 1950 sind, beim Import aus Drittländern (ausserhalb der EU) automatisch ein reduzierter Abgabensatz von 7% zum tragen kommt. Dies ist seit Mitte Novemer nun nicht mehr so ! Die EU Bestimmungen wurden dahin gehend geändert, dass Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind, nunmehr Zusatzbedingungen erfüllen müssen. Den Text der Bestimmung habe ich angehängt. Dies wird nach meiner Einschätzung dazu führen, dass die wenigsten Fahrzeuge noch mit dem reduzierten Satz belegt werden.

Ich habe gerade noch Glück gehabt und konnte letzte Woche noch ein Motorrad, Bj 30 aus USA zu dem reduzierten Einfuhrsatz importieren. Die Angabe des Zolldeklaranten, dass das Motorrad wohl nicht mehr fahrbereit sei, hat hier wohl geholfen.[grin] Ich habe vorsichtshalber nicht weiter gefragt, was denn nun genau zu dem reduzierten Satz geführt hat.

Man sollte also bei der Kalkulation, ob sich ein Import lohnt, vorsichtshalber die volle Einfuhrumsatzsteuer von 19% sowie den Zoll von 6% (über 250 ccm) einkalkulieren. Wenn es dann mit den reduzierten Satz von total 7% klappt, dann freut man sich um so mehr.

Thomas

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
KOMMISSION
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften
(2009/C 272/02)
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) wie folgt geändert
Seite 402:
9705 00 00 Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem,
völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert
Der bestehende Text erhält folgende Fassung:
„1. Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die
— sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des
Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden,
— mindestens 30 Jahre alt sind und
— einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden
von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen
wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder
keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.
Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften
aufweisen:
— Sie müssen verhältnismäßig selten sein,
— sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,
— sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen
Gebrauchsgegenständen sein und
— sie müssen einen hohen Wert haben.
2. Zu dieser Position gehören auch Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen
Ereignis im Einsatz waren;
C 272/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.11.2009
( 1 ) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
( 2 ) ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.
b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich
für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen
und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
3. Waren, die als Teile und Zubehör für die oben aufgeführten Kraftfahrzeuge verwendet werden,
werden in diese Position eingereiht, wenn sie selbst Sammlungsstücke darstellen, unabhängig
davon, ob sie in ein solches Fahrzeug eingebaut werden sollen oder nicht.
Der Nachweis kann durch geeignete Unterlagen erbracht werden, z. B. durch Lexika oder Fachbücher
oder durch Gutachten anerkannter Sachverständiger.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten sinngemäß auch für Krafträder.
Nachahmungen sind stets ausgeschlossen (im Allgemeinen Kapitel 87).“
13.11.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 272/9
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Alphacanis
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Re: Zollbestimmungen beim Import für Oldtimer geändert !

Beitrag von Alphacanis »

Ich hatte diese Diskussion mit der zust. Zoll Info Abteilung im Vorfeld eines Oldtimer Importes vor 3 Jahren, also 2009. Die dt. Behörden scheinen hier maximal stur zu sein. Ihr könnt im web das Gerichtsurteil des obersten dt. Finanzgerichtes finden, das einen MB Flügeltürer als nicht historisch wertvoll eingestuft hatte. Begründung: die Flügeltüren fanden danach keine allgemeine Verbreitung, und sind daher historisch nicht relevant! Da sagt man nichts mehr! Mein wagen war damals auch erst 48 Jahre, also vollerSatz wäre zur Anwendung gekommen, hätte ich nach D importiert. Habe ich aber nicht: Rotterdam ist der größte Containerhafen Europas, und da gehen auch die meisten Schiffe aus USA hin. Und zumindest damals war man in NL bereit den Wagen als Oldtimer zum reduzierten Satz zu verzollen. Das war im Aug 2009. Ausserdem ist die MWST in NL niedriger....
Also prüft gf. erst dies Option für mögliche Importe!
When the white man discovered this country Indians were running it. No taxes, no debt, women did all the work. White man thought he could improve on a system like this......

Indian Chief (Cherokee)
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